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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Ausstellung und Form des Checks
Übertragung
Checkbürgschaft
Vorlegung und Zahlung
Gekreuzter Check und Verrechnungscheck
Rückgriff mangels Zahlung
Gefälschter Check
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks
Verjährung
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich der Gesetze
Anwendbarkeit des Wechselrechts
Vorbehalt besondern Rechtes
1
Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
2
Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protests oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt worden ist.
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