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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Ausstellung und Form des Checks
Übertragung
Checkbürgschaft
Vorlegung und Zahlung
Gekreuzter Check und Verrechnungscheck
Rückgriff mangels Zahlung
Gefälschter Check
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks
Verjährung
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich der Gesetze
Anwendbarkeit des Wechselrechts
Vorbehalt besondern Rechtes
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Ist der Check einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Check gelangt ist – sei es, dass es sich um einen Inhabercheck handelt, sei es, dass es sich um einen durch Indossament übertragbaren Check handelt und der Inhaber sein Recht gemäss Artikel 1110 nachweist –, zur Herausgabe des Checks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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