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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Jahresrechnung und Zwischenabschluss
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
Konzernrechnung
Transparenz über nichtfinanzielle Belange
Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
1
Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
- 1.
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
- 2.
- juristische Personen.
2
Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
- 1.
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
- 2.
- diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
- 3.
- Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB800 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3
Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
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