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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
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Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- 1.
- die Festsetzung und Änderung der Statuten;
- 2.734
- Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
- 2bis.735
- die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
- 3.736
- die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
- 3bis.737
- die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
- 4.
- die Entlastung der Verwaltung;
- 5.
- die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
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