Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

C. Revisionsstelle

I. Im Allgemeinen754

1

Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

2

Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:

1.
10 Prozent der Genossenschafter;
2.
Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
3.
Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.