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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
- 1.
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- 2.
- den Zweck der Gesellschaft;
- 3.
- die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile;
- 4.669
- die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter.
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