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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Kauf und Tausch
Die Schenkung
Die Miete
Die Pacht
Die Leihe
Der Arbeitsvertrag
Der Werkvertrag
Der Verlagsvertrag
Der Auftrag
Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Kommission
Der Frachtvertrag
Die Prokura und andere Handlungsvollmachten
Die Anweisung
Der Hinterlegungsvertrag
Die Bürgschaft
Spiel und Wette
Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung
Die einfache Gesellschaft
1
Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.
2
Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:
- a.
- der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;
- b.
- die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;
- c.
- dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen.
3
Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.
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