Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

A. Generalversammlung

I. Befugnisse

1

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.

2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1.
die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2.734
Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
2bis.735
die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.736
die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
3bis.737
die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
4.
die Entlastung der Verwaltung;
5.
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.