Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

A. Auflösung im Allgemeinen

I. Gründe

1

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1.
nach Massgabe der Statuten;
2.
durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3.
durch die Eröffnung des Konkurses;
4.629
durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5.
in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

2

Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.630