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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Organisation der Aktiengesellschaft
Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Auflösung der Aktiengesellschaft
Verantwortlichkeit
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
1
Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
2
Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.
3
Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Gesellschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.
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