Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung

1

Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.

2

In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1.
Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;
3.
Materialaufwand;
4.
Personalaufwand;
5.
übriger betrieblicher Aufwand;
6.
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;
7.
Finanzaufwand und Finanzertrag;
8.
betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
9.
ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
10.
direkte Steuern;
11.
Jahresgewinn oder Jahresverlust.

3

In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1.
Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;
3.
Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;
4.
Finanzaufwand und Finanzertrag;
5.
betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
6.
ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
7.
direkte Steuern;
8.
Jahresgewinn oder Jahresverlust.

4

Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.

5

Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.