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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.
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Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:
- 1.674
- die Angabe der Sacheinlagen, der Verrechnungen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
- 2.675
- …
- 3.
- die Leistung und die Prüfung der Einlagen.
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