Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

B. Vergütungsausschuss

1

Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.

2

Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrats.

3

Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

4

Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.

5

Die Statuten regeln die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.