Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

C. Genehmigung, Veröffentlichung, Führung und Aufbewahrung

1

Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs.

2

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:

1.
umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht wird;
2.
mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

3

Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss.