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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Jahresrechnung und Zwischenabschluss
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
Konzernrechnung
Transparenz über nichtfinanzielle Belange
Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
1
Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange, wenn sie:
- 1.
- Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005819 sind;
- 2.
- zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und
- 3.
- zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:
- a.
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- b.
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.
2
Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden:
- 1.
- für welches Absatz 1 anwendbar ist; oder
- 2.
- das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen muss.
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