Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

IV. Eingeschränkte Revision

2. Aufgaben der Revisionsstelle

b. Revisionsbericht

1

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1.
einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;
2.
eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
3.
Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;
4.
Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.

2

Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.