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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Organisation der Aktiengesellschaft
Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Auflösung der Aktiengesellschaft
Verantwortlichkeit
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
1
Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
- 1.
- die Änderung des Gesellschaftszwecks;
- 2.
- die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist;
- 3.
- die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen;
- 4.
- die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;
- 5.
- die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934556;
- 6.
- die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien;
- 7.
- die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
- 8.
- die Einführung von Stimmrechtsaktien;
- 9.
- den Wechsel der Währung des Aktienkapitals;
- 10.
- die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung;
- 11.
- eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland;
- 12.
- die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
- 13.
- die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
- 14.
- die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
- 15.
- der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind;
- 16.
- die Auflösung der Gesellschaft.557
2
Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.558
3
Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden.
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