Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

C. Reserven

IV. Verrechnung mit Verlusten456

1

Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:

1.
dem Gewinnvortrag;
2.
den freiwilligen Gewinnreserven;
3.
der gesetzlichen Gewinnreserve;
4.
der gesetzlichen Kapitalreserve.

2

Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.