220
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025G. Verjährung
IV. Unterbrechung der Verjährung
3. Beginn einer neuen Frist
a. Bei Anerkennung und Urteil
1
Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2
Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
Artikel