Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

G. Verjährung

I. Fristen

2. Fünf Jahre

1

Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:

1.
für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2.
aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3.47
aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.