Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

A. Abschluss des Vertrages

I. Übereinstimmende Willensäusserung

1. Im Allgemeinen

A. Abschluss des Vertrages

I. Übereinstimmende Willensäusserung

2. Betreffend Nebenpunkte

A. Abschluss des Vertrages

II. Antrag und Annahme

1. Antrag mit Annahmefrist

A. Abschluss des Vertrages

II. Antrag und Annahme

2. Antrag ohne Annahmefrist

a. Unter Anwesenden

A. Abschluss des Vertrages

II. Antrag und Annahme

2. Antrag ohne Annahmefrist

b. Unter Abwesenden

A. Abschluss des Vertrages

II. Antrag und Annahme

3. Stillschweigende Annahme

A. Abschluss des Vertrages

II. Antrag und Annahme

3a. Zusendung unbestellter Sachen2

A. Abschluss des Vertrages

II. Antrag und Annahme

4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage

A. Abschluss des Vertrages

II. Antrag und Annahme

5. Preisausschreiben und Auslobung

A. Abschluss des Vertrages

II. Antrag und Annahme

6. Widerruf des Antrages und der Annahme

B. Form der Verträge

II. Schriftlichkeit

1. Gesetzlich vorgeschriebene Form

a. Bedeutung

B. Form der Verträge

II. Schriftlichkeit

1. Gesetzlich vorgeschriebene Form

b. Erfordernisse

B. Form der Verträge

II. Schriftlichkeit

1. Gesetzlich vorgeschriebene Form

c. Unterschrift

B. Form der Verträge

II. Schriftlichkeit

1. Gesetzlich vorgeschriebene Form

d. Ersatz der Unterschrift

B. Form der Verträge

II. Schriftlichkeit

2. Vertraglich vorbehaltene Form

E. Inhalt des Vertrages

II. Nichtigkeit

E. Inhalt des Vertrages

III. Übervorteilung

E. Inhalt des Vertrages

IV. Vorvertrag

F. Mängel des Vertragsabschlusses

I. Irrtum

1. Wirkung