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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Ausstellung und Form des Checks
Übertragung
Checkbürgschaft
Vorlegung und Zahlung
Gekreuzter Check und Verrechnungscheck
Rückgriff mangels Zahlung
Gefälschter Check
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks
Verjährung
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich der Gesetze
Anwendbarkeit des Wechselrechts
Vorbehalt besondern Rechtes
1
Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre» kann durch Indossament übertragen werden.
2
Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
3
Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Checkverpflichteten lauten. Diese Personen können den Check weiter indossieren.
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