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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Wechselfähigkeit
Gezogener Wechsel
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Indossament
Annahme
Wechselbürgschaft
Verfall
Zahlung
Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
Übergang der Deckung
Ehreneintritt
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)
Änderungen des Wechsels
Verjährung
Kraftloserklärung
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich der Gesetze
Eigener Wechsel
1
Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.
2
Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.
3
Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.
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