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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Wechselfähigkeit
Gezogener Wechsel
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Indossament
Annahme
Wechselbürgschaft
Verfall
Zahlung
Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
Übergang der Deckung
Ehreneintritt
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)
Änderungen des Wechsels
Verjährung
Kraftloserklärung
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich der Gesetze
Eigener Wechsel
1
Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
2
Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müsste.
3
Sie muss spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.
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