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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Jahresrechnung und Zwischenabschluss
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
Konzernrechnung
Transparenz über nichtfinanzielle Belange
Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
1
Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröffentlichen.
2
Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.
3
Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht verlangten Daten erlassen.
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