Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

D. Veröffentlichung

1

Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröffentlichen.

2

Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.

3

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht verlangten Daten erlassen.