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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Jahresrechnung und Zwischenabschluss
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
Konzernrechnung
Transparenz über nichtfinanzielle Belange
Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
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Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:
- 1.
- zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
- 2.
- zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.
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