220
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Jahresrechnung und Zwischenabschluss
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
Konzernrechnung
Transparenz über nichtfinanzielle Belange
Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
1
Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:
- 1.
- zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;
- 2.
- als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;
- 3.
- einen Lagebericht verfassen.
Artikel