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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.
- wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt;
- 2.
- wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;
- 3.
- wenn der Konkurs eröffnet wird;
- 4.
- in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2
Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.
3
Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.
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