Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

G. Gründung

I. Errichtungsakt

1

Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

2

In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:

1.
sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;
2.
die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3.671
die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4.
sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen;
5.672
dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.