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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:
- a.14
- an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung;
- b.
- in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;
- c.
- an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war;
- d.15
- am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.
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