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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025B. Einreden des Schuldners
I. Im Allgemeinen
B. Einreden des Schuldners
II. Bei Inhaberzinscoupons
C. Kraftloserklärung
II. Bei Coupons im besondern
C. Kraftloserklärung