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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Ausstellung und Form des Checks
Übertragung
Checkbürgschaft
Vorlegung und Zahlung
Gekreuzter Check und Verrechnungscheck
Rückgriff mangels Zahlung
Gefälschter Check
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks
Verjährung
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich der Gesetze
Anwendbarkeit des Wechselrechts
Vorbehalt besondern Rechtes
1
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
- 1.
- die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;
- 2.
- Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;
- 3.
- die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
- 4.
- eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.
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