220
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Übertragung des Registerwertrechts untersteht den Regeln der Registrierungsvereinbarung.
2
Wird über den Gläubiger eines Registerwertrechts der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt, so sind seine Verfügungen über Registerwertrechte rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:
- 1.
- vorgängig eingebracht wurden;
- 2.
- nach den Regeln des Wertrechteregisters oder eines anderen Handelssystems unwiderruflich wurden; sowie
- 3.
- innerhalb von 24 Stunden tatsächlich in das Wertrechteregister eingetragen wurden.
3
Steht in Bezug auf dasselbe Recht dem gutgläubigen Empfänger eines Wertpapiers ein gutgläubiger Empfänger des Registerwertrechts gegenüber, so geht der Erste dem Letzteren vor.
Artikel