220
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Jahresrechnung und Zwischenabschluss
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
Konzernrechnung
Transparenz über nichtfinanzielle Belange
Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
1
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
2
Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.
3
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
- 1.
- innerhalb von sechs Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlicht wird;
- 2.
- mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
4
Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss.
5
Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen anbieten, die einen Bericht verfasst haben, müssen für diese Produkte und Dienstleistungen selber keinen Bericht erstellen.
Artikel