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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:
- 1.
- Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);
- 2.
- Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;
- 3.713
- …
- 4.
- von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft;
- 5.714
- Bestimmungen über die persönliche Haftung, die Nachschusspflicht und eine Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen sowie die Art und Höhe der entsprechenden Leistungen;
- 6.
- von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung;
- 7.
- Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;
- 8.715
- Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Bilanzgewinns und des Liquidationsüberschusses.
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