Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

B. Wirkungen

I. Stellung des Absenders

2. Verpackung

1

Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.

2

Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.

3

Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äusserlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat.