Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

A. Missbräuchliche Mietzinse

II. Ausnahmen

1

Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:

a.
im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
b.
durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
c.
bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
d.
lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
e.
lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
f.
das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.