Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

2. Form

1

Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt.

2

Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.

3

Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.

4

In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.