Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

C. Rechnungslegung

III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

1

Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:

1.
Sie muss klar und verständlich sein.
2.
Sie muss vollständig sein.
3.
Sie muss verlässlich sein.
4.
Sie muss das Wesentliche enthalten.
5.
Sie muss vorsichtig sein.
6.
Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
7.
Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

2

Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

3

Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.