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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Jahresrechnung und Zwischenabschluss
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
Konzernrechnung
Transparenz über nichtfinanzielle Belange
Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
1
Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
- 1.
- Sie muss klar und verständlich sein.
- 2.
- Sie muss vollständig sein.
- 3.
- Sie muss verlässlich sein.
- 4.
- Sie muss das Wesentliche enthalten.
- 5.
- Sie muss vorsichtig sein.
- 6.
- Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
- 7.
- Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
2
Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3
Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
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