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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
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Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:
- 1.
- 10 Prozent der Genossenschafter;
- 2.
- Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
- 3.
- Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
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