220
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Kauf und Tausch
Die Schenkung
Die Miete
Die Pacht
Die Leihe
Der Arbeitsvertrag
Der Werkvertrag
Der Verlagsvertrag
Der Auftrag
Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Kommission
Der Frachtvertrag
Die Prokura und andere Handlungsvollmachten
Die Anweisung
Der Hinterlegungsvertrag
Die Bürgschaft
Spiel und Wette
Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung
Die einfache Gesellschaft
1
Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
2
Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3
Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
Artikel