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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
- 1.49
- für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
- 2.50
- für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
- 3.
- für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
- 3bis.51
- für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
- 4.52
- für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- 5.
- solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
- 6.53
- solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
- 7.54
- für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
- 8.55
- während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
2
Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3
Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
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