Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

G. Verjährung

III. Hinderung und Stillstand der Verjährung

1

Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:

1.49
für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2.50
für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3.
für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis.51
für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4.52
für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5.
solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6.53
solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7.54
für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8.55
während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.

2

Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.

3

Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.