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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
- 1.
- für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
- 2.
- aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
- 3.47
- aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
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