Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

D. Lagebericht

1

Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.

2

Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:

1.
die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2.
die Durchführung einer Risikobeurteilung;
3.
die Bestellungs- und Auftragslage;
4.
die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
5.
aussergewöhnliche Ereignisse;
6.
die Zukunftsaussichten.

3

Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.