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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Jahresrechnung und Zwischenabschluss
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
Konzernrechnung
Transparenz über nichtfinanzielle Belange
Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit
1
Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
2
Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.
3
Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:
- 1.
- regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
- 2.
- Sanierungen von Sachanlagen;
- 3.
- Restrukturierungen;
- 4.
- die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
4
Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.
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