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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Auflösung einer Genossenschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
2
Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.
3
Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Genossenschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.
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