Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

D. Nachschüsse und Nebenleistungen

I. Nachschüsse

2. Einforderung

1

Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.

2

Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:

1.
die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
2.
die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
3.
die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.

3

Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.