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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.683
2
In das Anteilbuch sind einzutragen:
- 1.
- die Gesellschafter mit Namen und Adresse;
- 2.
- die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters;
- 3.
- die Nutzniesser mit Namen und Adresse;
- 4.
- die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.
3
Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesellschafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden.
4
Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen.
5
Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der eingetragenen Person aus dem Anteilbuch aufbewahrt werden.684
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