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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Kauf und Tausch
Die Schenkung
Die Miete
Die Pacht
Die Leihe
Der Arbeitsvertrag
Der Werkvertrag
Der Verlagsvertrag
Der Auftrag
Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Kommission
Der Frachtvertrag
Die Prokura und andere Handlungsvollmachten
Die Anweisung
Der Hinterlegungsvertrag
Die Bürgschaft
Spiel und Wette
Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung
Die einfache Gesellschaft
1
Der Verpächter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zur vorausgesetzten Benutzung und Bewirtschaftung tauglichen Zustand zu übergeben.
2
Ist bei Beendigung des vorangegangenen Pachtverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Verpächter es dem neuen Pächter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.
3
Ebenso kann der Pächter verlangen, dass ihm die Höhe des Pachtzinses des vorangegangenen Pachtverhältnisses mitgeteilt wird.
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