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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Kauf und Tausch
Die Schenkung
Die Miete
Die Pacht
Die Leihe
Der Arbeitsvertrag
Der Werkvertrag
Der Verlagsvertrag
Der Auftrag
Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Kommission
Der Frachtvertrag
Die Prokura und andere Handlungsvollmachten
Die Anweisung
Der Hinterlegungsvertrag
Die Bürgschaft
Spiel und Wette
Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung
Die einfache Gesellschaft
1
Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:
- a.
- weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
- b.
- weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
- c.
- allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
- d.
- während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
- e.
- vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:
- 1.
- zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;
- 2.
- seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat;
- 3.
- auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;
- 4.
- mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
- f.
- wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
2
Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.
3
Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:
- a.
- wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;
- b.
- wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
- c.
- wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
- d.
- infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);
- e.
- aus wichtigen Gründen (Art. 266g);
- f.
- wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).
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